Der Verwaltungsrat hat die ausschließliche Entscheidungsbefugnis für die Gewährung von Darlehen und Garantien sowie die Aufnahme von Anleihen. Er sorgt für die ordnungsgemäße Verwaltung der Bank und gewährleistet, dass die Führung der Geschäfte der Bank mit den Bestimmungen des EG-Vertrags und ihrer Satzung sowie mit den allgemeinen Leitlinien des Rates der Gouverneure in Einklang steht. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von den Mitgliedstaaten benannt und vom Rat der Gouverneure für fünf Jahre bestellt; ihre Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind ausschließlich der Bank verantwortlich.
Der Verwaltungsrat besteht aus 28 Mitgliedern, wobei jeder Mitgliedstaat durch ein ordentliches Mitglied vertreten ist. Hinzu kommt ein ordentliches Mitglied als Vertreter der Europäischen Kommission. Die Zahl der stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder beträgt 18, was impliziert, dass einige von ihnen eine Gruppe von Ländern vertreten.
Damit dem Verwaltungsrat ein breiteres Spektrum an Fachkenntnissen in bestimmten Bereichen zur Verfügung steht, kann er höchstens sechs nicht stimmberechtigte Sachverständige (drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder) kooptieren, die an seinen Sitzungen in beratender Funktion teilnehmen.
Die Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gefasst, wobei diese Mitglieder mindestens 50% des gezeichneten Kapitals vertreten müssen.
Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats führt der Präsident des Direktoriums oder bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident den Vorsitz; der Vorsitzende nimmt an Abstimmungen nicht teil.
Verwaltungsratssitzung Nr. 467
Verwaltungsratssitzung Nr. 466
Verwaltungsratssitzung Nr. 465
Verwaltungsratssitzung Nr. 464
Die in diesem Kodex niedergelegten Verhaltensregeln beruhen auf Grundsätzen, die in der Satzung der Bank, in ihrer Geschäftsordnung und in daran angeknüpften, für die Tätigkeit der Bank maßgeblichen Texten verankert sind, sowie auf anderen relevanten allgemeinen Grundsätzen.